Fortbildungspflicht im medizinischen Strahlenschutz

Gesetzgebung in der Schweiz

In der Schweiz ist der Strahlenschutz im Strahlenschutzgesetz (StSG) geregelt. Dieses bezweckt, Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Mehrere Verordnungen und Wegleitungen präzisieren dieses Gesetz. Die “Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz” (Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung; SR 814.501.261) hält die Anforderungen an die Aus- sowie Fortbildungspflicht fest. Somit wird sie von der höchstmöglichen Instanz, dem Bundesamt für Gesundheit (BAG), vorgeschrieben und geprüft.

Weiterführende Informationen und Links

> Strahlenschutzgesetz (StSG)

> Strahlenschutzverordnung (StSV)

> Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz

> Wegleitung Ausbildung im Strahlenschutz in der Humanmedizin

Strahlenschutz-Sachverstand: Ausbildung und Fortbildung

Ärzten und Ärztinnen ist die Anwendung von ionisierender Strahlung am Menschen nur unter bestimmten Ausbildungsvoraussetzungen erlaubt. Um eine Bewilligung für die Anwendung ionisierender Strahlen am Menschen beantragen zu können, wird die notwendige Ausbildung im Strahlenschutz für die Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen sowie den Sachverstand benötigt.

Die Ausbildungskurse sind schweizweit einheitlich organisiert und aufgebaut. Auf einer zentralen Einschreibeplattform sind alle Kurse der vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) anerkannten Schulen im Strahlenschutz für Ärzte ausgeschrieben.

> Ausbildung Strahlenschutz-Sachverstand für Ärzte

Fortbildung

Nach dem erfolgreichen Abschluss der Strahlenschutz-Ausbildung wird mindestens alle 5 Jahre eine obligatorische Fortbildung verlangt. Damit soll sichergestellt werden, dass die erlernten Strahlenschutz-Kompetenzen erhalten und aktualisiert werden.

Der Startzeitpunkt der 5-jährlichen Fortbildungspflicht ist individuell.

  • Für alle Personen, welche die Strahlenschutz-Ausbildung vor Inkrafttreten der Strahlenschutzverordnung (also vor 2018) absolviert haben, hat die erste Fünfjahresperiode am 1. Januar 2018 begonnen.
  • Personen, welche die Strahlenschutz-Ausbildung seit 2018 absolviert haben, haben die Möglichkeit, ihrer Fortbildungspflicht im Strahlenschutz entweder innerhalb der nächsten fünf Jahre ab Datum dieser Ausbildung oder innerhalb der nächsten Fünfjahresperiode (2018–2022, 2023–2027) nachzukommen. Welche der beiden Variante umgesetzt wird, liegt im Ermessen des/der Strahlenschutz-Sachverständigen und muss im Aus- und Fortbildungskonzept festgehalten werden.

Der Umfang wird in sog. Unterrichtseinheiten festgelegt. Eine Unterrichtseinheit entspricht 45 Minuten Fortbildung und 1 Credit der ärztlichen Fortbildung. Der Umfang zu erfüllenden Fortbildung hängt vom Dosisbereich der konkreten Tätigkeit ab:

  • Niedrigdosisbereich bis mittlerer Dosisbereich: 4 Credits (oder Unterrichtseinheiten Ue)
  • Hochdosisbereich: 8 Credits  (oder Unterrichtseinheiten Ue)

Weiterführende Informationen und Links

> Tabelle 3 “Aus- und Fortbildungsumfang” (Verordnung über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz)

Schweizerische Ärztezeitung ”Strahlenschutz: Was gilt?”

Dokumentation der absolvierten Fortbildung

Die Strahlenschutzverordnung schreibt vor, dass die absolvierte Fortbildung zu dokumentieren ist. Diese Dokumentationen müssen allenfalls vorgewiesen werden. Es reicht, die Zertifikate resp. Teilnahmebestätigungen der Fortbildung aufzubewahren.
Der erfolgreiche Abschluss einer Fortbildung im Strahlenschutz kann auch auf der Fortbildungsplattform des SIWF eingetragen werden.